Die Kosten

Gesetzliche Grundlage für das anwaltliche Honorar ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).


Ausgangspunkt im Zivilrecht ist der so genannte Streit-, oder Gegenstandswert. Bei der Unfallregulierung ergibt sich dieser aus der Höhe des Schadens. Dieser ist in den meisten Fällen vorab eingrenzbar. Ich kann Ihnen deshalb die voraussichtlichen Kosten ziemlich genau mitteilen.


Die Kosten des Anwalts gehören, wie die verbeulte Stoßstange, zum erstattungsfähigen Schaden und müssen, abhängig von der Haftungsquote Ihres Unfallgegners, von der gegnerischen Versicherung übernommen werden! Übrigens: „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubare Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes abzuwickeln.“, so das OLG Frankfurt, Urteil vom 1.12.2014 - 22 U 171/13!



Ist Ihr Gegner zu 100% Schuld, zahlt die gegnerische Haftpflicht den Schaden, also auch Ihre Anwaltskosten, voll. Haftet Ihr Gegner mit einer Quote von 50%, erhalten Sie auch die Anwaltskosten, wie alle anderen Schadenspositionen, zu 50% erstattet. Dies gilt zunächst grundsätzlich auch in einem Zivilprozess, sofern Sie Ihre Schadensersatzansprüche einklagen müssen. Über die Kosten entscheidet dann aber das Gericht. Ist absehbar, dass ein Mitverschulden in Betracht kommt, klagt man selbstverständlich auch nur den entsprechenden Teilbetrag ein, um Kostenrisiken vor Gericht auszuschließen.


In Straf- und Bussgeldverfahren sowie bei der Vertretung vor der Verwaltungsbehörde, z.B. der Führerscheinstelle sieht das RVG Rahmengebühren vor, die je nach Einzelfall, (z.B. Höhe des verhängten Bussgeldes), variieren. Fragen Sie einfach!


Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, kümmere ich mich selbstverständlich auch um die Deckungsanfrage. Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung ist eintrittspflichtig für die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall und übernimmt in Bussgeldverfahren Gerichts- und Verteidigerkosten, unabhängig davon, ob Sie die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben. 


Wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen, ist die Sache etwas komplizierter. Es gibt Straftatbestände, die nur vorsätzliches Handeln unter Strafe stellen, z.B. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB. Der Straftatbestand der Körperverletzung kann sowohl vorsätzlich, § 223 StGB, wie auch fahrlässig, § 229 StGB, begangen werden. Wird Ihnen die vorsätzliche Begehung der Tat durch die Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, ist Ihre Versicherung, selbst dann, wenn das Verfahren gegen Sie eingestellt wird, unter Umständen nicht eintrittspflichtig! Dies kann Ihnen allerdings dann egal sein, wenn Sie wegen eines solchen Vorwurfs vor Gericht freigesprochen werden. Dann trägt die Staatskasse die Kosten.

Auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kauf oder Leasing eines Kraftfahrzeuges sind versichert.

Wollen Sie sich vorab einen Überblick über die Höhe anfallender Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten verschaffen, empfehle ich den Besuch der Seite Rechtsanwaltsgebuehren.de, mit der Sie die anfallenden Kosten, nicht nur in Unfallsachen, vorab ganz gut kalkulieren können. Bitte bedenken Sie dabei jedoch, dass eventuell anfallende Kosten für Gutachter oder Zeugen noch nicht berücksichtigt sind.